Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt Verbraucher ab dem 1. Juli 2010

Gute Nachrichten für Verbraucher, die aufgrund von Schulden und Verbindlichkeiten von den bisher gravierenden Folgen einer Pfändung ihres Girokontos bedroht sind. Bisher konnten Verbraucher, deren Girokonto wegen einer Pfändung gesperrt wurde, nicht einmal über kleine Beträge für den Alltag verfügen, Mieten, Versicherungsbeiträge und Kreditraten konnten nicht mehr bezahlt werden.

Das ändert sich nun mit der Einführung des so genannten P-Kontos, dem Pfändungsschutzkonto. Dieses muss im Zuge der Reform des Gesetzes zum Kontopfändungsschutz ab dem 1. Juli 2010 von Kreditinstituten auf Anforderung des Kunden eingerichtet werden.

Das P-Konto ist ein von der Bundesregierung per Gesetz eingeführtes Girokonto mit Pfändungsschutz und gewährleistet jedem Bürger die Eröffnung und Führung eines Girokontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Auf dem Pfändungsschutzkonto wird ein pfändungsfreier Grundbetrag eingerichtet, derzeit monatlich 985,15 Euro, der vom Schuldner für den alltäglichen Bedarf wie Miete, Kreditraten, Strom, Essen und Versicherungen verwendet werden kann. Grundbeiträge, über die ein Schuldner in einem Monat nicht verfügt hat, werden dem pfändungsfreien Grundbeitrag des Folgemonats hinzugerechnet. Das P-Konto wird von den Banken nur nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet. Jede Person kann nur ein P-Konto einrichten.

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